Pflegeberatung

Wo finde ich kompetente Beratung?
Wer ist in der Nähe erreichbar? Hier ist alles zusammengefasst.
1. Persönlich und individuell: Pflegeberatung durch die Pflegekassen
Die Pflegekassen sind gesetzlich verpflichtet, sowohl die Pflegebedürftigen als auch Sie als pflegende Angehörige persönlich zu beraten: So können Sie sich zum Beispiel über mögliche individuelle Pflegeleistungen informieren.
Aufklärung und Beratung von Pflegebedürftigen regelt das Sozialgesetzbuch (§ 7 SGB XI):
Die Pflegekasse muss
- dem Pflegebedürftigen unverzüglich nach Eingang seines Leistungsantrags eine Vergleichsliste über die Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen geben
- den Pflegebedürftigen über die Pflegeberatung und deren kostenlose Nutzung informieren
- dem Pflegebedürftigen eine Beratung anbieten, welche Pflegeleistungen für ihn möglich sind. Zudem muss sie auf veröffentlichte Ergebnisse von Qualitätsprüfungen der stationären Pflegeeinrichtungen und der ambulanten Pflegedienste hinweisen.
Hinweis:
Seit dem 01.01.2009 wurde die Pflegeberatung verbessert. Pflegebedürftige haben seitdem einen „einklagbaren Individualanspruch auf Pflegeberatung gemäß § 7 a SGB XI“.
Die Pflegekasse muss unter anderem folgende Aufgaben für den Pflegebedürftigen wahrnehmen:
- den Pflegebedürftigen bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegeversicherung, des Schwerbehindertenrechtes, der Krankenversicherung, der Sozialhilfe sowie der einschlägigen landesrechtlichen Regelungen beraten und ihm Hilfestellung geben
- den Hilfebedarf des Pflegebedürftigen systematisch erfassen und analysieren
- für den Pflegebedürftigen einen individuellen Versorgungsplan erstellen
- sich mit anderen Trägern abstimmen
- mit anderen Koordinierungsstellen, insbesondere den gemeinsamen Servicestellen nach dem Schwerbehindertenrecht, zusammenarbeiten
- den Antrag des Pflegebedürftigen auf Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung annehmen.
Tipp:
Auf Wunsch können Sie sich auch in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, wo die/der Pflegebedürftige lebt, beraten lassen. Bitte wenden Sie sich zuerst an die Pflegekasse (also im Regelfall die Krankenkasse).
2. Pflicht mit Vorteilen: Beratung bei häuslicher Pflege
Wenn Sie allein für die Pflege sorgen und dafür Pflegegeld bekommen, haben Sie die Pflicht, regelmäßig einen Pflegeberatungseinsatz in Anspruch zu nehmen – ganz im Interesse der/des Pflegebedürftigen!
Dieser dient dazu,
- die Qualität Ihrer häuslichen Pflege zu sichern,
- Pflegeprobleme zu lösen,
- Hilfe zu geben, die die Pflegeperson entlastet,
- Pflegefehler zu vermeiden,
- und um Sie optimal zu versorgen.
Den Beratungseinsatz müssen Sie von einem zugelassenen Pflegedienst abrufen, der Sie besucht.
Bei den Pflegestufen I und II ist mindestens eine Beratung pro halbem Jahr, bei Pflegestufe III eine Beratung pro Vierteljahr Pflicht.
Den Beratungseinsatz bei Ihnen zahlt die Pflegekasse. Der Pflegedienst sendet danach einen Bericht an die Pflegekasse, von dem Sie als Pflegebedürftiger eine Kopie erhalten.
Hinweis:
Die Pflegeberatung ist Pflicht. Werden die Beratungseinsätze nicht nachgewiesen oder von Ihnen bzw. der/dem Pflegebedürftigen abgelehnt, wird das Pflegegeld gekürzt und bei anhaltender Verweigerung sogar ganz gestrichen.
Tipp:
Pflegebedürftige mit erheblichem Betreuungsbedarf und ihre pflegende Angehörigen haben sogar Anspruch auf die doppelte Anzahl von Beratungsbesuchen, um die starken körperlichen und psychischen Belastungen des Pflegealltags besser zu bewältigen.
Wenn Sie eine Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI in der häuslichen Umgebung in Anspruch genommen haben, kann auch der Pflegeberater die Beratungseinsätze durchführen und bescheinigen.

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