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Angebote zur Unterstützung im Alltag

Der Entlastungsbetrag für alle Pflegegrade

Zwei ältere Damen gehen gemeinsam spazieren und zeigen beide gleichzeitig auf etwas. © Sibylle Kölmel

Hier erfahren Sie, was der Entlastungsbeitrag beinhaltet und wofür man die monatlichen 125 Euro zweckgebunden zur Unterstützung im Alltag einsetzen kann. Möglich sind:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag

Angebote zur Unterstützung im Alltag werden im Freistaat Sachsen nach der Sächsischen Pflegeunterstützungsverordnung anerkannt. Die Verordnung ist am 31. Dezember 2021 in Kraft getreten. Neben der Anerkennung von Unterstützungsangeboten sind dort deren Förderung sowie die Förderung von Initiativen des Ehrenamtes, der Selbsthilfe, von Nachbarschaftshelferkontaktstellen und Modellvorhaben geregelt.

Hinweise für Pflegebedürftige zu Abrechnungen von Leistungserbringern

Häufig gestellte Fragen und Antworten zur Sächsischen Pflegeunterstützungsverordnung

Angebotsarten

Betreuungsangebote sind Angebote, in denen vorrangig ehrenamtlich Helfende unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen.

Betreuungsangebote sind insbesondere:
1. Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger oder vergleichbar nahestehender Pflegepersonen im häuslichen Bereich,
2. Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen mit mindestens Pflegegrad 1,
3. Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch Helfende,
4. familienentlastende Dienste,
5. Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen.
 

Angebote zur Entlastung von Pflegenden dienen der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende. Angebote zur Entlastung von Pflegenden sind insbesondere Angebote der kontinuierlichen und qualifizierten Begleitung bei der Pflege.

Angebote zur Entlastung von Pflegebedürftigen im Alltag dienen dazu, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags, bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen. Angebote zur Entlastung von Pflegebedürftigen im Alltag sind insbesondere:

1. Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen,

2. Angebote der kontinuierlichen und qualifizierten Begleitung im Alltag,

3. Fahrdienste.

Beispielhafte Tätigkeiten können hierbei sein: Reinigungsarbeiten, Wäschepflege, Erledigung des Einkaufs, Spaziergänge, Begleitung zum Arzt oder anderen Terminen.

Keine Angebote zur Entlastung von Pflegebedürftigen im Alltag sind haushaltsnahe Dienstleistungen ohne konkreten Bezug zur täglichen Versorgung, insbesondere Angebote zur Instandhaltung von Gebäuden und Außenanlagen, Handwerksleistungen, Gartenarbeiten und Autowäsche.

Anerkennung

Die Verordnung ist seit dem 31. Dezember 2021 in Kraft. Sie löste die zuvor gültige Betreuungsangeboteverordnung ab. Mit ihr wurden unter anderem die neuen Begrifflichkeiten und Regelungen des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (SGB XI) umgesetzt. Eine Anpassung der Verordnung war bereits seit mehreren Jahren notwendig, da seit dem Inkrafttreten der alten Verordnung im Jahr 2015 mehrere Pflegereformen und bundesgesetzliche Änderungen beschlossen wurden, die sich auf die Thematik der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag auswirken. Weiterhin wurden verschiedene Aspekte der Qualitätssicherung verbindlich festgeschrieben. Dies ist auch ein wesentlicher Punkt, warum es einer Anerkennung bedarf. Die Angebote sollen möglichst flächendeckend, einen Mindeststandart an Qualitätsanforderungen erfüllen.

Angebote die bereits nach der Betreuungsangeboteverordnung (BetrAngVO) von 2016 anerkannt sind, haben keinen Bestandsschutz aufgrund ihrer bisherigen Anerkennung. Der Anerkennungsbescheid wird jeweils aufgrund einer Rechtsgrundlage erlassen. Ab 2016 war dies die BetrAngVO. Wenn eine neue Rechtsgrundlage die vorherige ablöst und Übergangsvorschriften die Weitergeltung der alten Verordnung ausschließen, sind diese maßgeblich.

Alle Anbieter müssen dem Kommunalen Sozialverband Sachsen bis zum 31. Dezember 2022 nachweisen, dass sie auch diese neuen Voraussetzungen erfüllen. Dies dient der Qualitätssicherung und hat nichts mit mangelndem Vertrauen in die Anbieter zu tun. Bis dahin gelten die bisherigen Anerkennungen fort. Für bestehende Anbieter genügt es, das bereits existierende Konzept fortzuschreiben oder zu aktualisieren.

Einzelpersonen können nach der Sächsischen Pflegeunterstützungsverordnung nur noch als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer über die Pflegekassen anerkannt werden. Eine Anerkennung über den Kommunalen Sozialverband Sachsen ist nicht möglich, da zum einen für die Verlässlichkeit und Vertretung im Angebot mindestens eine weitere Person vorzuhalten ist. Weiterhin bestehen Angebote nach der Verordnung aus mindestens einer Fachkraft und einem Helfenden.

Grundsätzlich können Kooperationen zwischen zwei oder mehr Anbietern geschlossen werden. Dies entbindet die Anbieter jedoch nicht davon, die Anerkennungsvoraussetzung selber zu erfüllen. Das bedeutet, es müssen auch vom Anbieter selbst mindestens zwei Personen vorgehalten werden, wovon eine als Fachkraft gelten muss.

Die Anerkennung ist nicht befristet.

Für Angebote, die Pflegebedürftige in einer separaten Räumlichkeit betreuen, gilt, dass die entsprechenden Räume für das Angebot hinsichtlich der Größe, Barrierefreiheit etc. geeignet sein müssen. Eine pauschale Aussage hierzu ist nicht möglich, da stets das individuelle Konzept betrachtet werden muss.

Ein erneuter Antrag auf Anerkennung ist nur zulässig, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung kein Widerruf erfolgt ist, dessen Gründe der Anbieter zu vertreten hat.

Der Kommunale Sozialverband Sachsen trifft die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung aufgrund der vorgelegten Unterlagen. Soweit sich im Nachgang Änderungen im Angebot ergeben, sind diese dem Kommunalen Sozialverband Sachsen unverzüglich mitzuteilen, damit geprüft werden kann, ob die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. 

Die Anbieter nach §§ 8 und 9 sind verpflichtet, bis zum 31. Januar des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Darin ist auf ausgewählte Themen einzugehen, die für die Bewilligungsbehörde im Rahmen der dauerhaften Anerkennung relevant sind und die durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt für statistische Zwecke und zur Auswertung benötigt werden.

Preisgestaltung

Aufgrund des § 45a Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des § 45b Absatz 4 Satz 2, § 45c Absatz 7 Satz 5 sowie § 45d Satz 17 in Verbindung mit § 45c Absatz 7 Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I S. 1014, 1015) werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote und zur regelmäßigen Übermittlung einer Übersicht über die aktuell angebotenen Leistungen und die Höhe der hierfür erhobenen Kosten zu bestimmen. Das bedeutet, jedes Bundesland ist berechtigt eigene Regelungen zu treffen.

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Dies sind insbesondere Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Der Entlastungsbetrag selbst wird durch die Einzahlung aller Versicherten als Solidargemeinschaft in die Pflegeversicherung finanziert.

In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass die Anbieter den Pflegebedürftigen Preise in Rechnung stellen, die dem Sinn und Zweck zuwiderlaufen, mit dem Entlastungsbetrag den Pflegebedürftigen eine kontinuierliche und spürbare Unterstützung zukommen zu lassen, um einen möglichst langen Verbleib in der eigenen Häuslichkeit zu ermöglichen.

Vor diesem Hintergrund war es angezeigt, im Rahmen der Erstellung der Pflegeunterstützungsverordnung Preisobergrenzen einzuführen.

Für Betreuungsangebote und kombinierte Angebote gelten die folgenden Preisobergrenzen, gestaffelt nach Stichtagen:

  • bis 31.12.2022           31,25 €
  • ab 01.01.2023            37,50 €
  • ab 01.05.2023            38,40 €
  • ab 01.12.2023            39,50 €

Bei einem gruppenbezogenen Angebot, das gleichzeitig drei oder mehr anspruchsberechtigten Personen zugutekommt, beträgt der maximale Abrechnungsbetrag je pflegebedürftiger Person, gestaffelt nach Stichtagen:

  • bis 31.12.2022           20,00 €
  • ab 01.01.2023            24,40 €
  • ab 01.05.2023            25,00 €
  • ab 01.12.2023            25,70 €

Bei Serviceangeboten für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten die folgenden Preisober-grenzen, gestaffelt nach Stichtagen:

  • bis 31.12.2022           26,00 €
  • ab 01.01.2023            33,40 €
  • ab 01.05.2023            33,90 €
  • ab 01.12.2023            34,50 €

In den Preisen enthalten sind alle Nebenkosten inklusive der Anfahrtszeiten. Zusätzlich in Rechnung gestellt werden können noch angemessene Fahrtkosten nach dem Sächsischen Reisekostengesetz (35 ct je km). Weitere Kosten wie etwa Servicepauschalen oder zusätzliche Entgelte sind nicht zulässig.

Die Preisobergrenze setzt sich zusammen aus Personalkosten und Sachkosten. Die Personalkosten bilden 80 Prozent der Preisobergrenze, die Sachkosten werden mit 20 Prozent der Personalkosten veranschlagt. Der daraus errechnete Wert wird um die durchschnittliche Preissteigerung der letzten zehn Jahre beginnend ab 2013 um zwei Prozent erhöht.

Der Berechnung der Personalkosten liegen die Werte der 5. Pflegearbeitsbedingungenverordnung zu Grunde. Diese sind unterteilt in Pflegehilfs- und Pflegefachkräfte. Für die allgemeine Preisobergrenze wurde aus den Bruttostundensätzen eine Mischkalkulation aufgestellt. Dabei wurde die Differenz der Stundesätze zwischen der Pflegefachkraft und der Pflegehilfskraft ermittelt. Von dieser Differenz wurden 50 Prozent zum Wert der Bruttostundensätze der Pflegehilfskräfte addiert. Für die Preisobergrenze haushaltsnaher Dienstleistungen wurden die Werte für Pflegehilfskräfte zugrunde gelegt.

Die Werte der 5. Pflegearbeitsbedingungenverordnung erhöhen sich jeweils zum 1. Januar, 1. Mai und 1. Dezember 2023.

Außerdem wurde die Auszahlung eines 13. Monatsgehalts veranschlagt sowie Personalnebenkosten und das Unternehmerrisiko.

Der Berechnung wurde weiterhin eine 40 Stundenwoche zu Grunde gelegt. Die Nettoarbeitszeit wurde mit 1.600 Stunden angesetzt.

85 Prozent der Nettoarbeitszeit wurden als Zeit beim Pflegebedürftigen berücksichtigt. Die weiteren 15 Prozent wurden als Fahrzeiten berücksichtigt. Bisher war es möglich, im Rahmen einer Pauschale, die vom KSV bestätigt wurde, Fahrzeiten abzurechnen. Diese Möglichkeit entfällt nunmehr, da die Fahrtzeiten innerhalb der Preisobergrenze für die Leistungsstunde enthalten sind.

Der Kalkulation der Preisobergrenze für Gruppenangebote liegt die Berechnung der allgemeinen Preisobergrenze zu Grunde. Diese wird mit einem Wert von 65 Prozent für diese Form der Angebote berücksichtigt.

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen handelt es sich um grundsätzlich nicht vergleichbare Tätigkeiten zu den übrigen benannten Tätigkeiten nach § 45a Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI).

Insbesondere Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung von Pflegenden oder Angebote der kontinuierlichen und qualifizierten Begleitung im Alltag bedürfen einer qualifizierteren fachlichen Struktur innerhalb des Angebotes als reine haushaltsnahe Dienstleistungen. Bei ihnen steht entweder der betreuerische bzw. begleitende Aspekt oder die gehobene Verantwortung in der Anleitung und Beratung der Pflegenden im Fokus. Besonders die Betreuung von an Demenz erkrankten Personen erfordert speziell ausgerichtete Angebote.

Beispielsweise können in Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen und in Angeboten zur Entlastung von Pflegenden, die die Pflegebegleitung zum Gegenstand haben, Helfende nur Fachkräfte sein.

Als Fachkräfte kommen hierfür nur Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen sowie Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Altenpflegerinnen und Altenpfleger in Betracht.

Diese Fachkräfte bedürfen aufgrund ihrer Qualifikation und Verantwortung, die sie tragen, einer anderen Entlohnung als Personen, deren Angebot darauf begrenzt ist, die Wohnung zu reinigen. Diese Tätigkeiten werden in der Regel nicht von den oben genannten Fachkräften erledigt.

Zusätzlich in Rechnung gestellt werden können noch angemessene Fahrtkosten nach dem Sächsischen Reisekostengesetz. Danach können derzeit 35 Cent je Kilometer abgerechnet werden.

Es wird davon ausgegangen, dass die Anbieter ihre Touren wirtschaftlich planen. Als angemessen werden die Kilometer gesehen, die tatsächlich anfallen. Deshalb ist der Ansatz, dass pro Kunde die Entfernung von der Betriebsstätte des Unternehmens zum jeweiligen Kunden nicht heranzuziehen. Die Weiterfahrt zum nächsten Pflegebedürftigen würde dadurch doppelt abgerechnet. Eine weitere Möglichkeit ist, die während einer Tagestour gefahrenen Kilometer gleichmäßig auf alle Pflegebedürftigen zu verteilen.

Weitere Kosten wie etwa Servicepauschalen oder zusätzliche Entgelte sind nicht zulässig.

Nein. Insbesondere die Personalkosten für die notwendige Fachkraft sind - da diese ebenfalls als Helfende gilt, das heißt im Angebot bei den Pflegebedürftigen zum Einsatz kommt - in der Preiskalkulation umfasst. Die der pflegebedürftigen Person in Rechnung gestellten Kosten sind als abschließender Gesamtbetrag anzusehen. Das bedeutet, außer Fahrkosten können der pflegebedürftigen Person keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden.

Bei Bekanntwerden von Verstößen gegen die Preisobergrenzen droht der Verlust der Anerkennung. Sollte es zu einem Widerruf der Anerkennung kommen, kann der Antragsteller in einem Zeitraum von zwei Jahren keinen neuen Antrag auf Anerkennung stellen. Das bedeutet, er ist in diesem Zeitraum nicht berechtigt, Leistungen als anerkannter Anbieter zu erbringen.

Ja. Die Preisobergrenzen werden aller zwei Jahre überprüft. Die letzte Überprüfung fand im November 2022 statt.

Fahrdienste

Die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) gelten für alle entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderungen von Personen mit Kraftfahrzeugen (vergleiche § 1 PBefG).

Es gilt nicht bei Beförderung mit einem Personenkraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt ist. Weiterhin muss die Fahrt entweder unentgeltlich erfolgen oder das Gesamtentgelt (Summe aller von den Fahrgästen erlangter Einzelentgelte) darf den in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes genannten Betrag (derzeit 0,30 EUR/je Kilometer) nicht übersteigen.

Bei professionellen Fahrdiensten erfolgt die Erbringung der Fahrdienstleistung in der Regel entgeltlich und geschäftsmäßig. In diesem Fall ist eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung notwendig.

Wichtig ist auch: Wird die Fahrdienstleistung beworben, um zum Beispiel Kunden zu gewinnen, liegt eine geschäftsmäßige Beförderung vor – auch wenn die Beförderung kostenlos erfolgt!

Eine Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist unter Einhaltung aller folgenden Voraussetzungen nicht notwendig:

  • keine regelmäßigen Fahrten (dann Geschäftsmäßigkeit),
  • keine Bewerbung der Beförderungsleistung,
  • kein Entgelt oder sonstige Gegenleistung durch den Fahrgast neben dem Entgelt für die Betreuungs-/ Entlastungsstunde,
  • wenn Entgelt, dann nicht höher als die im Bundesreisekostengesetz genannte Wegstreckenentschädigung von derzeit 0,30 EUR/km,
  • kein Pkw mit mehr als 9 Sitzplätzen und
  • kein Krankenkraftwagen oder
  • wenn bereits Fahrerlaubnis Klasse D/D1 vorhanden ist (außer Taxi)

Der Anbieter muss dem KSV im Konzept darlegen, ob und inwieweit seine Angebotsform betroffen ist.

Anwendung der Verordnung auf Pflegeeinrichtungen nach §§ 71 f. SGB XI

Für ambulante Pflegedienste bestehen zwei Möglichkeiten, den Entlastungsbetrag im Rahmen des § 45b SGB XI abzurechnen.

 

  1. Ambulante Pflegedienste können ihre erbrachten Leistungen aufgrund des mit den Pflegekassen geschlossenen Versorgungsvertrages im Rahmen des Leistungskomplexe-Systems abrechnen. In diesem Fall findet die Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung keine Anwendung. 
  2. Möchten Pflegedienste außerhalb des geltenden Leistungskomplexe-Systems erbrachte Leistungen i. S. d. § 45a SGB XI im Rahmen einer Zeitvergütung abrechnen, müssen sie die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 SächsPflUVO erfüllen. Sie müssen ihre Kontaktdaten im PflegeNetz Sachsen veröffentlichen und die Regelungen zu den Preisobergrenzen nach § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 2 SächsPflUVO einhalten.

Nein, Pflegeeinrichtungen müssen keinen Tätigkeitsbericht beim KSV einreichen, da sie nicht das entsprechende Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen.

Fachliche Qualifizierung

Eine Qualifizierung ist notwendig, um die Mitarbeiter auf die Lebenslage Pflegebedürftiger vorzubereiten und auf die damit einhergehenden Problemstellungen zu sensibilisieren.

Angebote zur Unterstützung im Alltag müssen nachweisen, dass die Helfenden mindestens eine Basisschulung von 40 Stunden bei Aufnahme ihrer Tätigkeit absolviert haben. Dieser Schulung ist ein Nachweis über eine vergleichbare Qualifikation gleichgestellt. Das heißt beispielsweise, Helfende, die eine Ausbildung als zusätzliche Betreuungskraft nach § 43b Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) absolviert haben und somit 160 Stunden geschult worden sind, benötigen keine Basisschulung, um für den Anbieter tätig zu sein.

Die Kosten sind entweder vom Anbieter selbst zu tragen oder die Helfenden bringen die benötigte Qualifikation mit. Im Rahmen der Förderung in der Auf- und Ausbauphase sind die Schulungskosten förderfähig.

Ja. Wenn es sich bei neu einzustellenden Mitarbeitern um Personen handelt, die arbeitslos sind, besteht die Möglichkeit, dass die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter die Kosten der Qualifizierung trägt. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Förderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III bzw. Sozialgesetzbuch II wird durch die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter in jedem Einzelfall personenbezogen geprüft.

Förderfähig können die Kosten der Basisschulung oder auch die Kosten der Qualifizierung zur zusätzlichen Betreuungskraft nach §§ 43b, 53b SGB XI sein.

Mit einem durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung ausgereichten Bildungsgutschein (§ 81 SGB III) oder einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (§ 45 SGB III) kann sich die arbeitssuchende Person an einen für die Förderung zugelassenen oder zertifizierten Bildungsträger wenden und bei diesem eine entsprechende zugelassene oder zertifizierte Bildungsmaßnahme absolvieren.

Nach dem Absolvieren der Qualifizierungsmaßnahme stehen die arbeitssuchenden Personen den Angeboten zur Unterstützung im Alltag als Helfende ausreichend geschult zur Verfügung.

Arbeitgebern, die Angebote zur Unterstützung im Alltag realisieren, wird empfohlen, Stellenausschreibungen über den Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zu schalten.

Die Inhalte orientieren sich an § 8 Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 5 sowie § 9 Absatz 1 Nummer 5 SächsPflUVO. Im Schulungscurriculum sind diese detailliert dargestellt. 

Die Weiterbildung »Behandlungspflege LG I« kann in Verbindung mit dem Nachweis pflegerischer Erfahrungen als Basisschulung anerkannt werden.

Für die beiden Angebotsarten sind bislang keine Vorgaben hinsichtlich einer Basisschulung gemacht worden. Die Angebote unterscheiden sich zum reinen Entlastungsangebot dadurch, dass hier eine direkte Interaktion mit dem Pflegebedürftigen stattfindet. Vor diesem Hintergrund sind die Schulungsvorgaben unabdingbar. Sie sind für die Helfenden im Angebot bis zum 31.12.2022 nachzuweisen. Dabei können etwaige Vorkenntnisse, praktische Tätigkeiten sowie stattgefundene Schulungen vom Kommunalen Sozialverband Sachsen berücksichtigt werden.

Bis zum 31.12.2019 wurden Anbieter von Entlastungsleistungen anerkannt, wenn sie unter anderem einen Nachbarschaftshelferkurs absolviert haben. Danach wurde die Anerkennung an eine 30-Stunden-Schulung geknüpft. Es ist davon auszugehen, dass Anbieter, die bis zum 30.12.2021 anerkannt worden sind, durch ihre Berufserfahrung bis zum 31.12.2022 (Dauer der Übergangsvorschrift) die nötige Qualifikation, die zur Basisschulung gleichwertig ist, erworben haben. Eine Schulung oder fehlende Stunden müssen nicht nachgeholt werden.

Wenn der Anbieter in der Lage ist, seine Helfenden vergleichbar einem externen Schulungsanbieter selbst zu schulen, kann diese Möglichkeit genutzt werden. Voraussetzung ist, dass er ein Konzept und dem Schulungsangebot entsprechende Fachkräfte vorhält sowie entsprechende Nachweise gegenüber dem Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV) erbringt. Die Helfenden sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zu schulen. Dem KSV ist zudem der Nachweis der Schulung der Helfenden zu erbringen.

Eine Liste der externen Schulungsanbieter ist auf der Internetseite des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen zu finden.

Im Schulungscurriculum  gibt es eine Übersicht über die benötigten Inhalte der Basisschulung. Für die Erstellung eines Schulungskonzeptes gibt es dort eine Checkliste, die genutzt werden kann.

Informationen für Schulungsanbieter

Wichtig ist hierzu die Internetseite der Bundesagentur für Arbeit für Schulungsanbieter (»Bildungsträger«) – hier sind alle wichtigen Informationen zu finden: https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/bildungstraeger

Der Schulungsanbieter muss hierfür zwei Voraussetzungen erfüllen.

 

  1. Er muss nach dem SGB III in Verbindung mit der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zugelassener Bildungsträger für die Förderung sein.
  2. Seine Maßnahmen beziehungsweise sein Angebot der Basisschulung und/oder das Angebot zur Qualifizierung als zusätzlichen Betreuungskraft nach §§ 43b, 53b SGB XI müssen ebenfalls für die Förderung zugelassen sein nach dem SGB III in Verbindung mit der AZAV.

https://www.arbeitsagentur.de/bildungstraeger/akkreditierung-zulassung

Hierfür muss sich der Schulungsanbieter bei einer fachkundigen Stelle zertifizieren lassen. Diese sind zu finden über: https://www.dakks.de/de/akkreditierte-stellen-suche.html          

Nach der Zertifizierung können die Schulungsanbieter ihre Angebote im KURSNET-Portal der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichen und so Interessentinnen und Interessenten gezielt und kostenlos erreichen. Welche Möglichkeiten für die Veröffentlichung der Kursangebote zur Verfügung stehen, erfahren Schulungsanbieter auf der Seite Kurse einstellen.

Wenn bereits ein Benutzerkonto im KURSNET-Portal vorhanden ist oder ein neues angelegt werden soll, dann kann die Seite Anmeldung/Registrierung genutzt werden.  

Kontinuierliche Schulung und Begleitung der Helfenden

Eine Schulung der Helfenden ist kontinuierlich, wenn diese mindestens alle zwei Monate stattfindet. Sie kann durch fachliche Anleitung, Supervision, Unterstützung und Fortbildung der Helfenden durch Fachkraft erfolgen. Hierfür können auch externe Schulungsanbieter verwendet werden. Sie ist inhaltlich vom jeweiligen Unternehmen und seinen aktuellen Schwerpunktthemen abhängig. Die Inhalte können von den Anbietern entsprechend ausgewählt werden.

Fachkräfte und Helfende

Wer als Fachkraft für ein Angebot tätig sein kann, ist jeweils im Einzelfall zu betrachten abhängig von dem speziellen Konzept, das umgesetzt werden soll, und von der Bewilligungsbehörde zu prüfen. 

Insbesondere kommen die folgenden Berufsgruppen in Betracht:
1.    Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
2.    Gesundheits- und Krankenpflegerinnen sowie Gesundheits- und Krankenpfleger,
3.    Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
4.    Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
5.    Erzieherinnen und Erzieher,
6.    Psychologinnen und Psychologen,
7.    Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
8.    Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,
9.    Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
10.  Gerontologinnen und Gerontologen.

Bei Angeboten, welche nur haushaltsnahe Dienstleistungen zum Gegenstand haben, kommen als Fachkraft auch Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter in Betracht, außerdem auch Personen mit vergleichbaren Berufsabschlüssen sowie Personen, die über gleichwertige Erfahrungen oder Kenntnisse verfügen und diese nachweisen. 

Die Aufzählung der Berufsgruppen, die als Fachkraft gelten können, ist nicht abschließend. Beispielsweise können je nach Angebotskonzept auch Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten Fachkräfte sein. 

Bei der Einstufung des Berufsabschlusses als Fachkraft ist jeweils zu berücksichtigen, dass die Berufe nicht nur der Unterstützung der Pflegebedürftigen allgemein dienen, sondern auch der soziale, fürsorgende Kern, der den Berufsabschlüssen immanent ist, betrachtet wird.

Anders wäre jedoch die Frage im Kontext der Schulungen zu betrachten. Wenn Helfende hinsichtlich der Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 SächsPflUVO geschult werden müssen, wird weder Ergotherapeut noch Ergotherapeutin diese durchführen können, da die fachlichen Bezüge nicht umfassend abgedeckt sind.
 

Grundsätzlich muss entsprechend der individuellen Angebotskonzeption eine Fachkraft im Unterstützungsangebot tätig sein.

Soweit es sich um Angebote handelt, die speziell nur haushaltsnahe Dienstleistungen anbieten, kommt die Verordnung den Anbietern entgegen und ermöglicht es, dass als Fachkraft auch Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter in Betracht kommen sowie Personen mit vergleichbaren Berufsabschlüssen und Personen, die über gleichwertige Erfahrungen oder Kenntnisse verfügen und diese nachweisen. Der Kommunale Sozialverband Sachsen entscheidet hierbei im Einzelfall, ob gleichwertige Erfahrungen und Kenntnisse vorliegen. Diese Erleichterungen gelten ausschließlich für haushaltsnahe Dienstleistungen. 

Als Fachkraft bei Entlastungsangeboten, welche haushaltsnahe Dienstleistungen zum Gegenstand haben, kommen neben den im § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 SächsPflUVO genannten Berufsgruppen auch in Betracht:

  1. Hauswirtschaftlerinnen und Hauswirtschaftler,
  2. Personen mit vergleichbaren Berufsabschlüssen sowie
  3. Personen, die über gleichwertige Erfahrungen oder Kenntnis verfügen und diese nachweisen können.

Da in der Ausbildung von Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschaftern einige Inhalte des § 8 Absatz 1 Nummer 4 und 5 SächsPflUVO nicht enthalten sind, ist eine Anerkennung als Fachkraft nur in Kombination mit der Teilnahme an einer Basisschulung im Umfang von mindestens 40 Schulungsstunden oder einer vergleichbaren Qualifikation möglich.

Unter Ziffer 2 kommen als vergleichbare Berufsabschlüsse beispielsweise in Betracht, Berufe im Bereich des Reinigungsgewerbes, konzeptabhängig auch Köchinnen und Köche oder Personen aus dem Hotelgewerbe. Die Vergleichbarkeit der Berufsabschlüsse wird vom Kommunalen Sozialverband Sachsen jeweils im Einzelfall geprüft.

Unter Ziffer 3 kommen Personen in Betracht, die über keinen der zuvor genannten Abschlüsse verfügen. Über gleichwertige Erfahrungen oder Kenntnisse verfügen insbesondere Personen, die mindestens drei Jahre eine Tätigkeit ausgeübt haben, die mit dem konkreten Entlastungsangebot vergleichbar ist. Der Zeitraum von drei Jahren leitet sich von der regulären Dauer einer Ausbildung ab. Für Personen die mindestens seit dem 01.01.2020 in einem anerkannten Angebot durchgängig tätig sind bedeutet dies, dass sie über gleichwertige Erfahrungen und Kenntnisse verfügen und somit unter Ziffer 3 fallen. Für die Bestimmung der gleichwertigen Erfahrungen und Kenntnisse können auch Zeiten angerechnet werden, in denen Personen eine Tätigkeit ausgeübt haben und sie nicht für ein anerkanntes Angebot gearbeitet haben. Die Entscheidung über das Vorliegen der gleichwertigen Erfahrungen oder Kenntnisse trifft der Kommunale Sozialverband Sachsen im Einzelfall. Ebenfalls über gleichwertige Erfahrungen oder Kenntnisse verfügen Personen die eine Qualifizierung zur zusätzlichen Betreuungskraft nach §§ 43b, 53b SGB XI gemacht haben.

Grundsätzlich, ja. Im Konzept muss der Anbieter darlegen, dass eine kontinuierliche Schulung und Unterstützung der Helfenden durch eine Fachkraft sichergestellt ist. Im Regelfall sollen die Fachkräfte eindeutig zum Unterstützungsangebot gehören. Die Fachkraft soll regelmäßiger Ansprechpartner für die Kollegen vor Ort sein und eine kontinuierliche qualitätssichernde Funktion ausüben. Dies kann auf der Basis umgesetzt sein, dass die Fachkraft Inhaber des Unternehmens oder die Fachkraft ehrenamtlich für das Unternehmen tätig ist oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt wird. Sollte die Fachkraft auf ehrenamtlicher Basis im Unternehmen tätig sein, sollten Sie die steuerrechtlichen Aspekte vorab klären.

Für temporäre Situationen - wie beispielsweise Überbrückungen bei Kündigung, Krankheit und Urlaub - können Fachkräfte auch über einen Kooperationsvertrag gebunden werden.

Die Aufzählung der Berufsgruppen, die nach der Sächsischen Pflegeunterstützungsverordnung als Fachkraft gelten können, ist nicht abschließend. Je nach Angebotskonzept können auch Ergotherapeuten Fachkräfte sein.

Förderung

Insbesondere sollen Anbieter gefördert werden, bei denen das bürgerschaftliche Engagement und nicht der Gewinnerzielungsaspekt im Vordergrund steht.

Anbieter, die bereits Leistungen der Tages-, Nacht-, Kurzzeit- oder der ambulanten Pflege vorhalten, sind von der Förderung ausgeschlossen, da bei ihnen davon ausgegangen werden kann, dass sie bereits am Markt etabliert sind und aufgrund dessen bereits einen Kundenstamm haben, den sie auch für das Unterstützungsangebot im Alltag gewinnen werden.

Nachbarschaftshelfer können keine Förderung erhalten. Sie sind einerseits als Einzelpersonen tätig, andererseits werden ihre Aus- und Fortbildungskosten von den Pflegekassen finanziert. Weitere Ausgaben bestehen nicht beziehungsweise diese  werden von der pauschalen Vergütung abgedeckt.

Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag können gefördert werden. Um den Anbietern den Beginn ihrer Tätigkeit zu erleichtern, können sie in ihrer Aufbauphase gefördert werden. Die Förderung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach der erstmaligen Möglichkeit der Antragstellung nach Anerkennung möglich. Mit der Regelung soll gewährleistet werden, dass Anbieter ihren Kundenstamm aufbauen können, ohne die Ausgaben, die anfallen, allein tragen zu müssen. Nach einer Zeitspanne von zwei Jahren ist davon auszugehen, dass der Anbieter am Markt etabliert ist und rentabel arbeiten kann. Die anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag sind im Gegensatz zu den anderen Fördergegenständen der Verordnung wirtschaftlich arbeitende Unternehmen, die kostendeckende Einnahmen generieren können. Diese Möglichkeit haben beispielsweise Selbsthilfegruppen, Initiativen des Ehrenamtes oder Nachbarschaftshelferkontaktstellen nicht.

Übergangsregelungen

Die Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung (SächsPflUVO) ist zum 31. Dezember 2021 in Kraft getreten.

Für bereits anerkannte Angebote gilt eine Übergangsvorschrift bis zum 31. Dezember 2022 (§ 24 Absatz 1 und 2 SächsPflUVO). In dieser Zeit gelten die zuvor ausgesprochenen Anerkennungen weiter. Die Anbieter müssen jedoch innerhalb dieses Jahres nachweisen, dass sie die neuen Anerkennungsvoraussetzungen immer noch erfüllen. Sollten sie dies nicht tun, erlischt die Anerkennung.

Diese Übergangsregelung wurde unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 30. September 2023 verlängert.

Danach gelten die Anerkennungen von bisher anerkannten Anbietern unter folgenden Voraussetzungen fort:

  • Der Antrag wurde bis 31. Dezember 2022 beim Kommunalen Sozialverband Sachsen gestellt.
  • Der Anbieter hält ab dem 1. Januar 2023 die festgelegten Preisobergrenzen ein.
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