Pflegende Angehörige
Pflegende Angehörige sind eine wertvolle und unverzichtbare Säule in der pflegerischen Versorgungslandschaft Sachsens. Sie leisten Herausragendes, oftmals 24 Stunden am Tag. Dies erfährt in der öffentlichen Wahrnehmung häufig noch zu wenig Aufmerksamkeit. Angehörige, die pflegen, verdienen Wertschätzung – und vor allem Hilfe und Unterstützung. Dieses Anliegen soll mit der Etablierung des neuen Themenschwerpunkts »pflegende Angehörige«, der seit dem Jahr 2022 bei der Fachservicestelle Sachsen angegliedert ist, unterstützt werden.
Neues Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)
Seit dem 01. Januar 2026 ist das BEEP-Gesetz in Kraft. Die neuen gesetzlichen Regelungen bringen Änderungen mit sich, die auch für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige von Bedeutung sind.
Verkürzte Abrechnungszeit für Verhinderungspflege
Ab dem Jahr 2026 können Leistungen der Verhinderungspflege nicht mehr für vier Jahre rückwirkend, sondern nur noch für das laufende und das unmittelbar vorherige Kalenderjahr abgerechnet werden. Ziel dieser Änderung ist es, die Anträge zeitnah zu stellen und Missbrauch vorzubeugen. Wer zum Beispiel im Jahr 2026 Verhinderungspflege nutzt, kann diese Leistungen somit noch bis zum 31.12.2027 geltend machen.
Pflicht-Beratungsbesuche vereinheitlicht
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen die verpflichtenden Beratungsbesuche künftig nur noch zweimal im Jahr nachweisen. Damit gelten für sie die gleichen Regeln wie bisher schon für Pflegegrad 2 und 3. Auf Wunsch kann die Beratung bei Pflegegrad 4 und 5 aber weiterhin einmal pro Quartal stattfinden. So bleibt eine engere Begleitung bei Bedarf trotzdem möglich.
Pflegegeld
Die Dauer der Weiterzahlung des Pflegegeldes und der Leistungen zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen ist ab dem 01. Januar 2026 erhöht worden: Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld wird bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergewährt. Bislang war dies für sechs Wochen im Kalenderjahr der Fall.
Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer Reha- bzw. Vorsorgeeinrichtung wird das Pflegegeld künftig auch bis zu acht Wochen weitergezahlt. Bisher war die Weiterzahlung auf vier Wochen begrenzt. Auch die Beiträge zur sozialen Sicherung der Pflegeperson (zum Beispiel Rentenbeiträge) werden für diesen Zeitraum weiter übernommen. Damit wird anerkannt, dass die Pflegeperson grundsätzlich weiterhin für die Pflege bereitsteht.
Soziale Absicherung während der Pflegezeit
Wer nahe Angehörige pflegt und sich nach § 3 Pflegezeitgesetz vollständig von der Arbeit freistellen lässt, kann auch weiterhin einen Zuschuss für die eigene Kranken- und Pflegeversicherung beantragen. Neu ist eine wichtige Klarstellung: Der Zuschuss läuft bis zum Ende der Pflegezeit weiter, auch wenn die pflegebedürftige Person währenddessen verstirbt. In diesem Fall endet die Pflegezeit erst vier Wochen nach dem Todesfall, sofern keine andere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen wird.
Bescheinigung in akuter Pflegesituation (kurzzeitige Arbeitsverhinderung)
Nach § 2 Pflegezeitgesetz können Arbeitgeber bis zu 10 Tage im Jahr unbezahlt von der Arbeit freigestellt werden, um kurzfristig notwendige Pflege zu organisieren und Pflegeunterstützungsgeld zu beantragen. Bisher durfte die Bescheinigung nur von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestellt werden. Nach dem BEEP-Gesetz können nun auch Pflegefachpersonen die Bescheinigung ausstellen. Das erleichtert den Zugang zu Pflegeunterstützungsgeld und der kurzzeitigen Freistellung von der Arbeit.
Aktive Prävention in der häuslichen Pflege
Bislang wurde die Prävention nur in stationären Pflegeeinrichtungen explizit gefördert. Ab dem 1. Januar 2026 sollen die Pflegekassen auch Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege den Zugang zu Präventionsleistungen der Krankenkassen ermöglichen und aktiv unterstützen. Qualifizierte Pflegeberaterinnen, Pflegeberater und Pflegefachpersonen können konkrete Präventionsangebote der Krankenkassen empfehlen. Dazu zählen zum Beispiel Angebote zu Bewegung, gesunder Ernährung, Sturzvorbeugung oder Stressabbau. Diese Empfehlungen sollen möglichst früh nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgen, etwa nach einer Begutachtung, während einer Pflegeberatung oder im Rahmen der Erbringung von Pflegesachleistungen. Auch bei den regelmäßigen Beratungsbesuchen bei Pflegegeldbezug können solche Angebote ausgesprochen werden. Die Kosten dafür übernehmen die Krankenkassen. Ziel ist, dass pflegebedürftige Menschen möglichst lange gesund und selbstständig bleiben, bevor zusätzliche Pflegeleistungen nötig werden.
Leichtere Nutzung von Pflege-Apps (DiPa’s – Digitale Pflegeanwendungen)
Digitale Pflegeanwendungen können seit Januar 2023 grundsätzlich genutzt werden, waren in der Praxis aber schwer zugänglich, da das Anerkennungsverfahren sehr aufwendig ist. Ab 2026 wird dieses Verfahren vereinfacht, sodass Pflege-Apps leichter beantragt und genutzt werden können. Neu ist außerdem, dass nicht nur Apps für Pflegebedürftige, sondern auch Apps zur Unterstützung pflegender Angehöriger und ehrenamtlicher Pflegepersonen beantragt werden können. Das monatliche Budget für DiPa´s wird ebenfalls angepasst: Künftig stehen bis zu 40 Euro im Monat für die App selbst und zusätzlich bis zu 30 Euro für die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst zur Verfügung.
Strafzahlung bei Fristüberschreitung
Die Pflegekasse muss einen Antrag auf einen Pflegegrad oder eine Höherstufung innerhalb einer Frist von 25 Arbeitstagen bearbeiten. Wird diese nicht eingehalten und ist von der Pflegekasse zu verantworten, muss sie eine Strafzahlung (70 Euro pro angefangene Woche) leisten. Ab dem 01. Januar 2026 ist klar geregelt, dass diese Zahlung innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Ablauf der Bearbeitungsfrist erfolgen muss. Dies gilt auch bei verkürzten Begutachtungsfristen, die vom Medizinischen Dienst nicht eingehalten werden. Eine Ausnahme besteht für Personen in vollstationärer Pflege ab Pflegegrad 2 – hier gibt es weiterhin keine Strafzahlung.
Bei Verzögerungen, die die Pflegekasse nicht zu verantworten hat, ruht die Frist während solcher Verzögerungen und läuft erst nach Wegfall des Verzögerungsgrundes weiter. Neu ist, dass die Pflegekasse 15 zusätzliche Arbeitstage Zeit zur Antragsbescheidung erhält, wenn ein bereits geplanter Begutachtungstermin aus solchen Gründen verschoben werden muss.
Weitere Informationen unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesetz-befugniserweiterung-entbuerokratisierung-pflege.html
Sachsenweite Werbekampagne zum Tag der pflegenden Angehörigen am 8. September
Die Fachservicestelle Sachsen möchte mit einer sachsenweiten Plakatkampagne vom 02. bis zum 11. September rund um den »Tag der pflegenden Angehörigen« am 08. September pflegende Angehörige ermutigen, sich Hilfe zu holen, Erfahrungen zu teilen und die regionalen Pflegeselbsthilfe-Kontaktstellen als wertvolle Unterstützung im Alltag kennenzulernen.
Angehörigengruppen bieten dafür Raum für Austausch mit Menschen in ähnlichen Lebenslagen, sorgen für Verständnis, Kraft und manchmal für die erste echte Entlastung. Dazu zählen Angebote wie das Angehörigen-Café, eine Sport- oder Wandergruppe oder ganz klassisch eine Gesprächsgruppe. Koordiniert und unterstützt werden sie von den derzeit 16 geförderten Pflegeselbsthilfe-Kontaktstellen in Sachsen. Hierbei handelt es sich um Anlauf- und Beratungsstellen vor Ort, die Pflegende begleiten und beim Aufbau neuer Angehörigengruppen helfen. Eine Übersicht der geförderten sächsischen Pflegeselbsthilfe-Kontaktstellen finden Sie unter: https://www.pflegenetz.sachsen.de/download/FSS_Pflegeselbsthilfe_Kontaktstellen_2025_barrierefrei.pdf oder im Downloadbereich.
Betriebliche Pflegelotsen: ein Gewinn für Unternehmen und pflegende Beschäftigte
Viele Angehörige in Sachsen stehen vor der Herausforderung, die familiäre Pflege mit dem Beruf in Einklang zu bringen. Gerade zu Beginn einer auftretenden Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen gibt es viele Fragen. Unternehmen können Vieles dafür tun, ihre pflegenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Organisation und der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu unterstützen. Wir freuen uns, dass es nun mit dem »Betrieblichen Pflegelotsen« ein solches Angebot im Freistaat Sachsen gibt.
Am 22.2.2024 startete das Weiterbildungsangebot »Betrieblicher Pflegelotse« mit einer Kick-Off-Veranstaltung. Das dazugehörige Schulungskonzept wurde auf Initiative des Landkreises Mittelsachsen in Kooperation mit weiteren Projektpartnern entwickelt und evaluiert. Betriebliche Pflegelotsen sind erste Ansprechpartner im Unternehmen, wenn Kolleginnen und Kollegen privat die Pflege und Fürsorge eines Angehörigen übernehmen. Sie unterstützen zum Beispiel bei der Suche nach regionalen Hilfsangeboten und Ansprechpartnern vor Ort.
Neben den Unternehmen aus dem Landkreis Mittelsachsen können auch Unternehmen aus dem ganzen Freistaat Sachsen dieses Angebot nutzen.
Interessierte Unternehmen finden mehr Informationen zu Schulungsinhalten, Kursterminen und Schulungsanbietern unter:
Gerade zu Beginn einer neuen Pflegesituation kann es für pflegende Angehörige sehr herausfordernd sein, die ersten Maßnahmen in die Wege zu leiten. Damit Sie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung haben, anhand derer Sie die ersten Handlungen planen können, gibt es den »Leitfaden für Angehörige« im PflegeNetz Sachsen. Dieser fasst ihnen die ersten Schritte in dieser neuen Situation zusammen, damit Sie für ihren Angehörigen die passende Pflege organisieren können.
Auch im weiteren Verlauf stehen pflegende Angehörige vor vielen Fragen und Herausforderungen. Umso wichtiger ist es, sich rechtzeitig Hilfe zu holen. Es gibt eine Vielzahl an Angeboten, die Angehörigen bei der Pflege eines Familienmitglieds, Freundes, Bekannten, Nachbarn oder einer vergleichbar nahestehenden Person Unterstützung und Entlastung bieten können. Oft fehlen jedoch im fordernden Pflegealltag die Kenntnis über diese Angebote oder die Zeit für eine intensive Suche.
Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über ausgewählte Beratungs- und Unterstützungsangebote sowie Anlaufstellen, an die Sie sich mit Ihren Anliegen bei absehbarer oder eingetretener Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen wenden können.
Informations- und Beratungsangebote
Als Angehöriger eines Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad haben Sie einen eigenen Anspruch auf kostenfreie Beratung durch einen Pflegeberater der Pflegekassen (Paragraf 7a Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI)). Die Pflegekassen informieren im Rahmen ihres gesetzlichen Beratungsauftrages Versicherte und deren Angehörige umfassend und kostenfrei zu Unterstützungs- und Pflegeleistungen und erstellen einen individuellen, auf die Pflegesituation angepassten Versorgungsplan. Die Pflegeberatung dient der Organisation der Pflege und findet daher oftmals zu Beginn der Pflegebedürftigkeit statt. Auf Wunsch kommt der Berater auch zu Ihnen nach Hause.
Wenn Sie als Angehöriger ohne professionelle Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst pflegen sollten, erhalten Sie zudem in Form von regelmäßig stattfindenden Beratungsbesuchen (Paragraf 37 SGB XI) hilfreiche Tipps und Antworten auf Fragen, die sich im Pflegealltag ergeben. Diese Beratung dient vor allem der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege. Ab Pflegegrad 2 sind diese Beratungseinsätze verpflichtend. Sie werden häufig von ambulanten Pflegediensten oder von den Pflegekassen beauftragten Unternehmen durchgeführt.
>> Weitere Informationen erhalten Sie von dem zuständigen Pflegeberater Ihres pflegebedürftigen Angehörigen. Mit Beantragung der Pflegeleistungen wird Ihnen ein fester Ansprechpartner von den Pflegekassen mitgeteilt.
Kommunen und freie Träger können auch Angebote zur Beratung vorhalten. Diese sind zumeist lokal angesiedelt.
>> Weitere Informationen dazu erhalten Sie von der Pflegekoordination Ihres jeweiligen Landkreises bzw. kreisfreien Stadt.
Entlastungsmöglichkeiten im Pflegealltag
Wenn Sie sich für die Pflege eines Familienmitglieds entscheiden, benötigen Sie gutes Basiswissen über die Erkrankungen sowie praktische Tipps zu Methoden und Techniken, die den Pflegealltag erleichtern. In Pflegekursen (Paragraf 45 SGB XI) wird Ihnen durch geschulte Fachkräfte erklärt und gezeigt, wie Sie die Pflege bestmöglich durchführen können. Die Kurse finden in der Regel in Gruppen statt und sind ein kostenfreies Angebot der Pflegekassen. Sollte eine Teilnahme an einem Pflegekurs aufgrund einer besonderen Situation (zum Beispiel eine Schwere der Erkrankung des Pflegebedürftigen) nicht möglich sein, kann Sie die verantwortliche Pflegefachperson auch in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen individuell schulen (Pflegeschulung nach Paragraf 45 SGB XI). Für Angehörige, die sich um Menschen mit einer demenziellen Erkrankung kümmern, gibt es darüber hinaus spezielle Angebote.
>> Weitere Informationen erhalten Sie von dem zuständigen Pflegeberater Ihres pflegebedürftigen Angehörigen. Für die Suche nach einem Pflegekurs können Sie auch die Pflegedatenbank im PflegeNetz Sachsen nutzen. Hier finden Sie Kursanbieter in Ihrer Nähe.
Darüber hinaus gibt es bestimmte Pflegehilfsmittel, die die Pflege erleichtern und auch zum Selbstschutz des Angehörigen beitragen. So können Sie als Angehöriger eines Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad zum Beispiel Verbrauchsprodukte (zum Beispiel Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Flächendesinfektion) in Höhe von bis zu 42 Euro pro Monat seitens der Pflegekasse auf Antrag erstattet bekommen. Dieser Zuschuss wird nicht vom Pflegegeld oder der Pflegesachleistung abgezogen.
>> Weitere Informationen erhalten Sie von dem zuständigen Pflegeberater Ihres pflegebedürftigen Angehörigen.
Zeit für sich (Urlaub, Kur und Reha, Ersatzpflege, Selbsthilfe)
Die familiäre Pflegeaufgabe kann zu einer Herausforderung werden, die nicht selten mit physischen und psychischen Belastungen sowie sozialem Rückzug für den pflegenden Angehörigen einhergeht. Umso wichtiger ist es, wenn Sie als Angehöriger Entlastung durch den Austausch mit Gleichgesinnten erfahren und sich eigene Erholungszeiten gönnen, in denen Sie Kraft tanken können.
So haben auch Sie als pflegender Angehöriger Anspruch auf eine Rehabilitationsmaßnahme. Im Rahmen verschiedener Entlastungsangebote bieten Ihnen Krankenkassen und Rentenversicherungsträger Möglichkeiten, um gesund zu bleiben (Kur) bzw. nach einer Erkrankung (Rehabilitation) wieder auf die Beine zu kommen. Unter Umständen ist es auch möglich, die Kur oder Rehabilitation in Begleitung der pflegebedürftigen Person durchzuführen.
>> Weitere Informationen dazu erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse oder Ihrem Rentenversicherungsträger. Darüber hinaus informiert die Landesinitiative Demenz e.V. zu Entlastungsangeboten, die sich speziell an Angehörige von Menschen mit einer demenziellen Erkrankung wenden.
Haben Sie sich schon einmal gefragt, was passiert, wenn Sie als Pflegeperson zum Beispiel aufgrund von eigener Krankheit oder Urlaub vorübergehend ausfallen? Die Pflegeversicherung übernimmt in solchen Fällen für die pflegebedürftige Person (ab Pflegegrad 2) die Kosten für die notwendig gewordene Ersatzpflege (Verhinderungspflege) für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Die Leistungen zur Verhinderungspflege können auch in einer Einrichtung in Anspruch genommen werden. Zudem können Sie die Verhinderungspflege auch stundenweise nutzen. Ersatzpflege-Personen können ambulante Pflegedienste, Einzelpflegekräfte, andere nahe Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende sein.
>> Weitere Informationen zu der Leistung der Verhinderungspflege erhalten Sie von dem zuständigen Pflegeberater ihres pflegebedürftigen Angehörigen. Darüber hinaus unterstützt Sie die Pflegekoordination in Ihrem Landkreis bzw. kreisfreien Stadt bei der Suche nach wohnortnahen Angeboten.
Angehörige, die pflegen, können außerdem von der Beteiligung an einer Pflege-Selbsthilfegruppe profitieren. Angehörige treffen sich hierbei in Gruppen, um in Gemeinschaft mit Gleichgesinnten Freuden, Erfahrungen und Sorgen zu teilen, oder auch bei einem Kaffee oder bei gemeinsamen Aktivitäten (Sport, Kunst, Wandern, etc.) Zeit miteinander zu verbringen. In diesen Gruppen steht also nicht die Erkrankung des Pflegebedürftigen im Fokus, sondern Ihre Erfahrungen oder Einschränkungen, die Sie als Angehöriger durch die Pflegeaufgabe erleben.
Wenn Sie Fragen zum Thema Pflege-Selbsthilfe haben, auf der Suche nach einer Gruppe sind oder selbst eine Gruppe gründen möchten, können Sie sich an Pflegeselbsthilfe-Kontaktstellen wenden. Die Fachservicestelle unterstützt den Auf- und Ausbau dieser regionalen Kontaktstellen und kann Sie an die zuständigen Ansprechpartner vor Ort vermitteln. Eine Übersicht über bisher bestehende Pflegeselbsthilfe-Kontaktstellen finden Sie auch im Downloadbereich.
>> Weitere Informationen zum Thema Selbsthilfe erhalten Sie auch von der Pflegekoordination Ihres Landkreises bzw. kreisfreien Stadt, den regionalen Kontakt- und Informationsstellen für Selbsthilfe (KISS) sowie von der Landesinitiative Demenz e.V. Darüber hinaus können Sie selbst mit Hilfe der Pflegedatenbank Selbsthilfegruppen für pflegende Angehörige (»Angehörigeninitiativen«) in Ihrer Nähe finden.
Welches das passende Angebot für Sie ist und dieses auch zu finden, fällt nicht immer leicht. Einen Überblick über weitere Entlastungsangebote finden Sie auch im Bereich »Angebote für pflegende Angehörige«. Die Fachservicestelle unterstützt Sie bei der Suche nach geeigneten Angeboten und Ansprechpartnern vor Ort (Vermittlungsberatung).
Was sind Kontaktstellen?
Pflegeselbsthilfe-Kontaktstellen sind auf örtlicher oder regionaler Ebene angesiedelte professionelle Beratungseinrichtungen, die mit hauptamtlichem Personal Hilfestellung zur methodischen Anleitung, Unterstützung und Stabilisierung von Selbsthilfegruppen anbieten. Sie unterstützen aktiv bei der Gruppengründung oder in schwierigen Situationen durch infrastrukturelle Hilfen (Räume, Beratung oder supervisorische Begleitung).
Aufgaben von Kontaktstellen:
- Unterstützung von interessierten und aktiven pflegenden Angehörigen in allen Fragen zur Gruppenarbeit (Gründung, Moderation, Raumsuche, Finanzierungsfragen)
- Erfassen der örtlichen Selbsthilfegruppen, der geplanten Gruppengründungen bzw. der Interessentenwünsche und Bekanntmachung derer
- Information und Beratung zu dem Thema der gemeinschaftlichen Pflegeselbsthilfe sowie zu allgemeinen Fragen mit pflegebezogenem Kontext und Weitervermittlung an Hilfsangebote vor Ort
- Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit
- Angebot von regelmäßigen Austauschmöglichkeiten für Selbsthilfegruppen
- Sicherstellen der Erreichbarkeit/ Öffnungszeiten
Empfohlen wird überdies die Unterstützung pflegender Angehöriger bei der Organisation einer Betreuung zur Ermöglichung der Teilnahme an Gruppentreffen, die regelmäßige Teilnahme an Arbeitstreffen zur Qualitätssicherung sowie die Organisation von Veranstaltungen.
Informationen zur Förderung als Kontaktstelle
Der Auf- und Ausbau von Pflegeselbsthilfe-Kontaktstellen wird durch den Freistaat Sachsen auf der Grundlage des Paragrafen 45d Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI) und der Sächsischen Pflegeunterstützungsverordnung vom 25. November 2021 gefördert. Die zuständige Bewilligungsbehörde ist dabei der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV).
Was kann gefördert werden?
- Personalausgaben: Koordinationspersonal, Kursleitung, Referenten und ähnliches
- Sachausgaben: Raummiete, Büroausstattung, Medien, Schulungen, Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen und ähnliches
Die Förderung erfolgt in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung bis zu einer Höhe von max. 60.000 Euro pro Jahr. Die geleistete Zuwendung wird zu 75 Prozent von den Pflegekassen, 20 Prozent vom Freistaat Sachsen und 5 Prozent von den jeweiligen Landkreisen beziehungsweise der Kreisfreien Städte übernommen.
Wer kann gefördert werden?
Grundsätzlich förderfähig sind…
…juristische Personen des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts,
…Vereinigungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
- Vorlage eines Konzepts, das mit dem KSV und dem zuständigen Landkreis abgestimmt ist
- ein mit dem KSV abgestimmter Finanzierungsplan
- Nachweis der fachlichen Eignung der Leitung sowie der Mitarbeitenden durch Abschluss und Berufserfahrung im Pflege-, Sozial- oder Verwaltungsbereich
Wie laufen das Antrags- und Förderverfahren ab?
- Einholen des Einvernehmens vom zuständigen Landkreis bzw. der Kreisfreien Stadt
- der Antrag auf Förderung muss schriftlich beim KSV Sachsen gestellt werden
- Antragsfrist ist der 30. September jeden Jahres, um zum 01. Januar des Folgejahres beginnen zu können
- der KSV entscheidet nach Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ob und in welcher Höhe gefördert werden kann
- vor abschließender Entscheidung muss der KSV das Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Freistaat Sachsen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und dem zuständigen Landkreis bzw. der Kreisfreien Stadt herstellen
- bewilligt wird jeweils für ein Jahr
- nach Abschluss eines Förderjahres müssen der Verwendungsnachweis und der Sachbericht bis zum 30. Juni des Folgejahres beim KSV eingereicht werden
Alle Unterlagen zur Förderung von Pflegeselbsthilfe-Kontaktstellen finden Sie auf der Internetseite des KSV Sachsen.
In der Fachservicestelle beraten wir Sie gern zu weiteren Fragen.
- Übersicht geförderte Pflegeselbsthilfe-Kontaktstellen 2025 (*.pdf, 0,19 MB)
- Informationsblatt zu den Aufgaben von Pflegeselbsthilfe-Kontaktstellen (*.pdf, 0,17 MB)
- Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung vom 25.11.2021
- Flyer zu Entlastungsangeboten für pflegende Angehörige (*.pdf, 1,44 MB)
- Flyer zur Vorstellung der Fachservicestelle Sachsen (*.pdf, 0,90 MB)