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Nachbarschaftshelfer

Eine Frau umarmt eine ältere andere Frau © De Visu – Adobe Stock

Die Nachbarschaftshilfe ist eine besondere Form der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag. Es handelt sich hierbei um selbstorganisiert tätige Privatpersonen, die Betreuungs- und Entlastungsleistungen für zuhause lebende Pflegebedürftige jeden Alters erbringen. Die gesetzliche Grundlage dazu bildet die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung für die Anerkennung und Förderung von Unterstützungsangeboten in der Pflege (Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung – SächsPflUVO) vom 25. November 2021.

Wurde Ihnen bereits ein Pflegegrad bewilligt, steht Ihnen von den Pflegekassen mit der Antragsbewilligung ab Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich zur Verfügung. Diesen Betrag können Sie unter anderem für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Diese beinhalten Betreuungs- und Entlastungsleistungen und können zusätzlich zu reinen Pflegesachleistungen (ab Pflegegrad 2) genutzt werden. Die Nachbarschaftshilfe stellt dabei eine besondere Form im Wege einer Einzelbetreuung dar. Ziel der Nachbarschaftshilfe ist es, pflegende Angehörige oder vergleichbar nahestehende Personen zu entlasten und pflegebedürftige Personen jeden Alters, die im eigenen Zuhause leben, zu unterstützen. Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer sowie die pflegebedürftige Person dürfen weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein noch in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben. Zudem dürfen Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer nicht gleichzeitig eingetragene Pflegeperson im Sinne des Paragrafen 19 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI) bei der zu betreuenden Person sein.

Was beinhaltet die Nachbarschaftshilfe?

Die Nachbarschaftshilfe ist eine Tätigkeit im freiwilligen bürgerschaftlichen Engagement und keine Dienstleistung im gewerblichen Sinn. Die Tätigkeiten der Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer sollen in Bezug zur pflegebedürftigen Person beziehungsweise deren Pflegepersonen stehen. Deshalb sind reine Gartenarbeit oder handwerkliche Leistungen beispielsweise nicht in der Nachbarschaftshilfe vorgesehen. Es werden außerdem im Rahmen der Nachbarschaftshilfe keinerlei pflegerische Leistungen erbracht. Folgende Tätigkeiten können im Rahmen der Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden:

  • Sie erhalten Beratung und Unterstützung bei der Planung und Strukturierung des Tagesablaufes beziehungsweise des Alltags.
  • Vorhandene Kompetenzen werden aktiviert, zum Beispiel durch gemeinsames Singen, Basteln, Schachspielen, Kochen/Backen und ähnliches
  • Ihre Mobilität wird gestärkt, zum Beispiel durch gemeinsame Spaziergänge.
  • Sie können auf Wegen (zum Beispiel zum Arzt, zum Einkauf, zu Behörden) und zu öffentlichen Veranstaltungen begleitet werden.
  • Sie bekommen Zuwendung durch gemeinsame Gespräche oder Vorlesen.
  • Sie können Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erhalten.

Wie erfolgt die Abrechnung?

Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer sind im bürgerschaftlichen Engagement tätig und dürfen maximal 10 Euro pro Stunde abrechnen und maximal 40 Stunden im Monat tätig sein.

Die Abrechnung erfolgt zwischen der pflegebedürftigen Person beziehungsweise einer bevollmächtigten Person und der Nachbarschaftshelferin oder dem Nachbarschaftshelfer. Für die Inanspruchnahme von zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen steht Pflegebedürftigen jeden Pflegegrades der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich von den Pflegekassen zur Verfügung. Sie haben mit der Bewilligung eines Pflegegrades darauf Anspruch, ohne dass eine weitere Antragstellung nötig ist. Die pflegebedürftige Person füllt gemeinsam mit der Nachbarschaftshelferin oder dem Nachbarschaftshelfer das Abrechnungsformular aus, reicht dieses bei der eigenen Pflegekasse ein und bekommt bis zu 125 Euro monatlich erstattet. Zudem ist es ab Pflegegrad 2 möglich, im Rahmen einer Kombinationsleistung (nach Paragraf 38 SGB XI) bis zu 40 % nicht genutzter Sachleistungen nach Paragraf 36 SGB XI auf den Entlastungsbetrag umzuwidmen und so mehr Budget etwa für die Nachbarschaftshilfe zur Verfügung zu haben.

Im Downloadbereich finden Sie das Abrechnungsformular, welches Sie bei Ihrer Pflegekasse zur Erstattung der Kosten für die Nachbarschaftshilfe einreichen.

Wie finden Sie eine Nachbarschaftshelferin oder einen Nachbarschaftshelfer?

Mithilfe der Pflegedatenbank können Sie und Ihre Angehörigen schnell und einfach Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer in Ihrer Nähe finden und Kontakt aufnehmen. Dort können Sie auch einsehen, ob es sich um Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer im bürgerschaftlichen Engagement oder Fachkräfte handelt. In der Pflegedatenbank ist aber nicht zu erkennen, ob und wieviel freie Kapazitäten diese aktuell haben. Dies müssen Sie direkt bei den Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern erfragen.

Zudem besteht die Möglichkeit, sich an eine sogenannte Nachbarschaftshelferkontaktstelle zu wenden. Kontaktstellen stehen als Ansprechpartner und Vermittler zur Verfügung. Die Kontaktstellen finden Sie ebenfalls in der Pflegedatenbank unter der Rubrik »anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag«. Da sich die Kontaktstellen in Sachsen als Informations- und Vermittlungsquellen noch im Aufbau befinden, ist noch kein flächendeckendes Netz erreicht. Sollte es in Ihrer Umgebung keine solche Kontaktstelle geben, hilft Ihnen gern die Fachservicestelle Sachsen weiter.

Grundsätzlich kann jede volljährige natürliche Person Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer werden. Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer dürfen jedoch ausschließlich für Pflegebedürftige jeden Alters tätig sein, die in ihrem eigenen Zuhause leben und deren Wohnsitz in Sachsen liegt. Sie dürfen weder in häuslicher Gemeinschaft mit der zu betreuenden Person leben, noch deren Pflegeperson im Sinne des Paragrafen 19 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI) sein. Die Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer sowie die pflegebedürftige Person dürfen nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.

Tätigkeitsbereiche

Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer unterstützen dabei, den Tagesablauf der pflegebedürftigen Personen zu strukturieren, sie übernehmen stundenweise die Betreuung und entlasten damit auch die Angehörigen. Die Tätigkeitsbereiche sollen aktivieren, die psychische Gesundheit erhalten sowie bei der Alltagsbewältigung helfen. Die Nachbarschaftshilfe ist eine Tätigkeit im freiwilligen bürgerschaftlichen Engagement und keine Dienstleistung im gewerblichen Sinn. Nachbarschaftshilfe findet ausschließlich in Einzelbetreuung statt. Es werden dabei keinerlei pflegerische Leistungen erbracht.

Vielfältige Tätigkeiten können im Rahmen der Nachbarschaftshilfe – je nach eigener Vorliebe und Bedarf der pflegebedürftigen Person – ausgeführt werden, zum Beispiel:

  • Beratung und Unterstützung bei der Planung und Strukturierung des Tagesablaufes
  • individuell abgestimmte Aktivitäten je nach Interessengebiet (zum Beispiel Singen, Basteln, Backen/Kochen, Spielen)
  • anregende Aktivitäten wie Gedächtnistraining, Sitzgymnastik, Unterhaltungen führen
  • Spaziergänge und Begleitungen zum Arzt, zu Behörden, zum Einkauf oder bei Ausflügen, zu öffentlichen Veranstaltungen, zu Gymnastikstunden oder ähnliches
  • Zeitungs- und Bücherlektüre
  • Unterstützung bei der Bewältigung des Haushaltes

Wie werde ich als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer anerkannt?

Die Anerkennung als Nachbarschaftshelferin und Nachbarschaftshelfer ist unkompliziert und erfolgt über die eigene Pflegekasse. Dafür muss ein Grundkurs »Nachbarschaftshilfe« im Umfang von 5 mal 90 Minuten absolviert werden. Die Kosten hierfür übernimmt Ihre Pflegekasse. Wenn Sie bei einer Pflegekasse versichert sind, deren Sitz nicht in Sachsen liegt, sollten Sie unbedingt vor der Kursteilnahme mit der eigenen Pflegekasse die Übernahme der Kurskosten sowie die Möglichkeit der Anerkennung abklären.

Für die Anerkennung als Nachbarschaftshelferin und Nachbarschaftshelfer nutzen Sie das Formular »Erklärung zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen für Nachbarschafshelfer« (siehe Download-Bereich). Dieses wird gemeinsam mit dem Nachweis der Kursteilnahme und der Angabe, wie Sie sich gegen Schäden, welche im Rahmen der Tätigkeit entstehen können, versichern, an die eigene Pflegekasse geschickt. Informationen zum benötigten Versicherungsschutz finden Sie ausführlich in der Informationsbroschüre »Nachbarschaftshelfer in Sachsen - Alle Informationen auf einen Blick« im Downloadbereich. Erst nach dem Erhalt der Anerkennung kann die Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer aufgenommen und abgerechnet werden.

Das Wissen und die Kenntnisse müssen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, durch eine Teilnahme am Aufbaukurs Nachbarschaftshilfe (2 mal 90 Minuten) aktualisiert werden. Andernfalls erlischt Ihre Anerkennung und Sie können Ihre Leistungen nicht mehr abrechnen. Eine Liste der Kursanbieter finden Sie unter Aktuelles oder im Downloadbereich.

Wie erfolgt die Abrechnung meiner Tätigkeit?

Als Nachbarschaftshelferin und Nachbarschaftshelfer im bürgerschaftlichen Engagement dürfen Sie maximal 40 Stunden pro Kalendermonat tätig sein und maximal 10 Euro pro Stunde abrechnen.

Für die Abrechnung der Nachbarschaftshilfe gibt es ein Abrechnungsformular, das Sie im Downloadbereich finden. Die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer füllt gemeinsam mit der pflegebedürftigen oder einer bevollmächtigten Person das Formular mit dem erbrachten Stundenumfang und der Höhe der zu erstattenden Kosten aus und beide unterschreiben es. Dieses Formular wird an die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gesendet. Die Pflegebedürftigen gehen zunächst in Vorleistung und bekommen dann den Betrag von ihrer Pflegekasse erstattet, der ihnen zur Verfügung steht. Grundsätzlich steht Pflegebedürftigen für die Nachbarschaftshilfe ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich von den Pflegekassen zur Verfügung. Zudem ist es ab Pflegegrad 2 möglich, im Rahmen einer Kombinationsleistung (nach Paragraf 38 SGB XI) bis zu 40 Prozent nicht genutzter Sachleistungen nach Paragraf 36 SGB XI auf den Entlastungsbetrag umzuwidmen und so mehr Budget, etwa für die Nachbarschaftshilfe, zur Verfügung zu haben.

Wie finde ich eine pflegebedürftige Person, für die ich tätig werden kann?

Für anerkannte Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer besteht die Möglichkeit, ihr Einverständnis in die Veröffentlichung ihrer Kontaktdaten in der Pflegedatenbank des PflegeNetzes des Freistaats Sachsen zu geben. Eingetragene Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer können dort von Pflegebedürftigen gefunden und kontaktiert werden. Das Formular dafür (»Einverständniserklärung für die Veröffentlichung und Weitergabe der Daten als Nachbarschaftshelfer im Internetportal »PflegeNetz Sachsen««) wird wie das Formular zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen bei der eigenen Pflegekasse eingereicht. Dies ist rein optional und nicht verpflichtend. Wenn Sie aus der Pflegedatenbank entfernt werden möchten, kontaktieren Sie dafür ebenfalls Ihre Pflegekasse.

Zudem gibt es Nachbarschaftshelferkontaktstellen, welche ebenfalls mithilfe interner Offline-Datenbanken Pflegebedürftige und Nachbarschaftshelferinnen sowie Nachbarschaftshelfer lokal vermitteln können. Derzeit gibt es sachsenweit 34 Nachbarschaftshelferkontaktstellen (Stand 2024). Diese dienen sowohl den Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern als auch den Pflegebedürftigen sowie deren Angehörigen als regionale Ansprechpartner. Bei Fragen oder Problemen rund um die Thematik Nachbarschaftshilfe stehen Ihnen diese beratend zur Seite. Eine Übersicht über die Nachbarschaftshelferkontaktstellen finden Sie ebenfalls in der Pflegedatenbank unter der Rubrik »anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag«. Da sich das Kontaktstellennetz aktuell noch im Aufbau befindet, kann es vorkommen, dass es in Ihrer Umgebung noch keine Kontaktstelle gibt. In diesem Fall steht Ihnen bei Fragen gern die Fachservicestelle Sachsen zur Verfügung.

Sie können sich selbstverständlich auch selbst auf die Suche nach einer pflegebedürftigen Person begeben – etwa mithilfe von Flyern oder Aushängen – oder Sie sprechen Pflegebedürftige an, die Sie bereits kennen.

Was sind Kontaktstellen?

Nachbarschaftshelferkontaktstellen sind auf regionaler Ebene angesiedelte Servicepunkte, die Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer fachlich unterstützen, untereinander vernetzen und an Pflegebedürftige vermitteln.

Zu den Aufgaben von Kontaktstellen zählen:

  • Information und Beratung von Pflegebedürftigen, pflegenden Angehörigen, vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen und Nachbarschaftshelferinnen sowie Nachbarschaftshelfern
  • Akquise von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern
  • Vermittlung von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern an Pflegebedürftige
  • Organisation des Austauschs der Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer untereinander
  • Öffentlichkeitsarbeit und Netzwerkarbeit
  • Gewährleistung von Erreichbarkeit / Öffnungszeiten
  • Tätigkeit als Kursanbieter oder Kooperation mit entsprechenden Kursanbietern
  • Vorstellung der Kontaktstelle in allen Kursen für Nachbarschaftshilfe innerhalb des regionalen Wirkungskreises

Empfohlen wird überdies die Organisation von Veranstaltungen sowie die regelmäßige Teilnahme an Arbeitstreffen zur Qualitätssicherung.

Informationen zur Förderung als Kontaktstelle

Der Auf- und Ausbau von Nachbarschaftshelferkontaktstellen wird durch den Freistaat Sachsen auf der Grundlage des Paragrafen 45c Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI) und der Sächsischen Pflegeunterstützungsverordnung vom 25.11.2021 gefördert. Die zuständige Bewilligungsbehörde ist dabei der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV).

Was kann gefördert werden?

  • Personalausgaben: Koordinationspersonal, Kursleitung, Referenten und ähnliches
  • Sachausgaben: Raummiete, Büroausstattung, Medien, Schulungen, Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen und ähnliches

Die Förderung erfolgt in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung bis zu einer Höhe von max. 26.666 Euro pro Jahr. Die geleistete Zuwendung wird zu 50 Prozent von den Pflegekassen, 45 Prozent vom Freistaat Sachsen und 5 Prozent vom jeweiligen Landkreise beziehungsweise der Kreisfreien Stadt übernommen.

Wer kann gefördert werden?

Grundsätzlich förderfähig sind…
…juristische Personen des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts,
…Vereinigungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie
…sonstige gewerbliche Unternehmen,
die bereits ein ambulantes Angebot vorhalten.

Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?

  1. Vorlage eines Konzepts, das mit dem KSV und dem zuständigen Landkreis abgestimmt ist
  2. ein mit dem KSV abgestimmter Finanzierungsplan
  3. Nachweis, entweder selbst zugelassener Kursanbieter für Nachbarschaftshilfe zu sein oder über einen Kooperationsvertrag mit einem zugelassenen Kursanbieter zu verfügen
  4. Erklärung, die Kontaktstelle bei im Wirkungskreis tätigen Kursanbietern vorzustellen
  5. Nachweis der fachlichen Eignung der Leitung sowie der Mitarbeitenden durch Abschluss und Berufserfahrung im Pflege-, Sozial- oder Verwaltungsbereich
  6. Einverständniserklärung zur Veröffentlichung der Adresse und Kontaktdaten auf den Seiten des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, der Pflegekassen und des Landkreises

Wie laufen das Antrags- und Förderverfahren ab?

  • der Antrag auf Förderung muss schriftlich beim KSV Sachsen gestellt werden.
  • Antragsfrist ist der 30. September jeden Jahres, um zum 01.01. des Folgejahres beginnen zu können
  • vorher muss das Einvernehmen vom zuständigen Landkreis bzw. der Kreisfreien Stadt eingeholt werden
  • der KSV entscheidet nach Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ob und in welcher Höhe gefördert werden kann
  • vor abschließender Entscheidung muss der KSV das Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Freistaat Sachsen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und dem zuständigen Landkreis bzw. der Kreisfreien Stadt herstellen
  • bewilligt wird jeweils für ein Jahr
  • nach Abschluss eines Förderjahres müssen der Verwendungsnachweis und der Sachbericht bis zum 30.06. des Folgejahres beim KSV eingereicht werden

Alle Unterlagen zur Förderung von Nachbarschaftshelferkontaktstellen finden Sie auf der Internetseite des KSV Sachsen.

Personen, die als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer tätig werden wollen, müssen zuvor einen von den Pflegekassen in Sachsen anerkannten Grundkurs für Nachbarschaftshilfe absolvieren. Mindestens alle 3 Jahre sollen zudem deren Kenntnisse durch Teilnahme an einem Aufbaukurs aufgefrischt beziehungsweise nachgewiesen werden. Diese Kurse nach Paragraf 45 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI) sollen die Qualität der Pflege und Betreuung im häuslichen Bereich nachhaltig verbessern. Sie dienen nicht der hauptberuflichen Qualifikation der Kursteilnehmenden.

Was beinhalten die Kurse für Nachbarschaftshilfe?

Der Grundkurs für Nachbarschaftshilfe hat einen zeitlichen Umfang von 5 mal 90 Minuten und soll den zukünftigen Nachbarschaftshelferinnen oder Nachbarschaftshelfern folgende Inhalte vermitteln:

a) Gesetzliche Regelungen
b) Basiswissen zu den unterschiedlichen Krankheits- und Behinderungsbildern
c) Allgemeine Betreuung und Entlastung
d) Hinweise für die praktische Tätigkeit als Nachbarschaftshilfe

Der Aufbaukurs mit einem Umfang von 2 mal 90 Minuten dient der Festigung der Kenntnisse aus dem Grundkurs, wobei auch aktuelle Änderungen vermittelt werden. Zudem sollen dabei Erfahrungen der Kursteilnehmenden aus ihrer bisherigen Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer ausgetauscht und Probleme lösungsorientiert diskutiert werden.

Wie werden die Kurse finanziert?

Die Grund- und Aufbaukurse für Nachbarschaftshilfe werden von der Pflegekasse des jeweiligen Kursteilnehmenden finanziert. Mit den Vergütungen sind alle anfallenden Kosten abgegolten, unter anderem auch für die Nutzung von Schulungsräumlichkeiten sowie die auszuhändigenden Schulungsmaterialien. Für die Durchführung von Onlinekursen gilt der gleiche Stundensatz wie für Präsenzkurse.

Wie kann man Kursanbieter werden?

  • Sie verfügen über ein qualifiziertes Kurskonzept für die Grund- und Aufbaukurse zur Nachbarschaftshilfe.
  • Sie können gewährleisten, dass ausschließlich Personen eingesetzt werden, welche die fachlichen Voraussetzungen für die Kurs- und Schulungsleitung erfüllen. Das sind Personen, die
  1. die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen, Altenpfleger/-innen, Sozialpädagogen/-innen, Heilpädagogen/ -innen, Heilerziehungspfleger/ -innen, Diplom- Pflegewirte/-innen, Sozialarbeiter/-innen, Psychologen/-innen, Gerontologen/-innen, Soziologen/-innen, Pädagogen/-innen, Ärzte/-innen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung besitzen

und

  1. über mindestens 2 Jahre psychiatrische, gerontopsychiatrische oder heilpädagogische Erfahrung in einem der unter 1. genannten Berufe innerhalb der letzten 8 Jahre verfügen.
  • Zudem müssen Sie sicherstellen, dass bei kurzfristigen Verhinderungen der Hauptkursleitung die Kurse mit einer entsprechend qualifizierten Stellvertretung fortgeführt werden.

Alle Voraussetzungen und Grundsätze sowie Hinweise zu Schulungsinhalten, Planung, Organisation und Rechnungslegung für die Durchführung der Kurse für Nachbarschaftshilfe entnehmen Sie bitte der Vereinbarung nach Paragraf 45 SGB XI für Pflegekurse zur Nachbarschaftshilfe. Anträge auf einen Vereinbarungsabschluss können Sie mit dem Strukturerhebungsbogen stellen. Dieser ist als Anlage Bestandteil der eben genannten Vereinbarung. Diese sowie sämtliche Anlagen erhalten Sie auf Anfrage bei den Pflegekassen.

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