Ambulante Pflege
Ambulant pflegen, wo Sie sich zuhause fühlen
Ambulante Pflege findet dort statt, wo Sie sich zuhause fühlen. Das kann in Ihrer Wohnung geschehen oder dort, wo Sie sich gern aufhalten. Ob bei Ihren Kindern, bei anderen Verwandten oder bei Freunden: Sie bestimmen, was Sie beziehungsweise Ihre Angehörigen selbst übernehmen und was ein Pflegedienst leistet.
Was Sie wissen müssen
- Im Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) ist die Pflegeversicherung geregelt. Hinweise auf Pflegedienste in Ihrer Region finden Sie in der Pflegedatenbank des Freistaates Sachsen.
- Ist der Pflegedienst bei Ihrer Pflegekasse zugelassen? Fragen Sie nach dem Versorgungsvertrag. Schauen Sie dafür in die Pflegedatenbank. Darin finden Sie alle zugelassenen Services und Dienstleistungen.
- Schließen Sie einen Vertrag mit dem zugelassenen ambulanten Pflegedienst ab. Darin sind unter anderem die vereinbarten Pflegeleistungen und Pflegezeiten geregelt.
- Diesen Pflegevertrag können Sie innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Einsatz fristlos kündigen – und zwar ohne Angabe von Gründen.
Bitte beachten Sie: Ohne Zulassung zahlen Sie selbst. Sollten Sie Pflegeleistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern nutzen, müssen Sie den Pflegedienst vollständig selbst bezahlen. Eine Liste über die in Ihrer Umgebung zugelassenen ambulanten Pflegedienste und eine Preisvergleichsliste erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse. Schauen Sie dafür in die Pflegedatenbank. Darin finden Sie alle zugelassenen Services und Dienstleistungen.
Werden Sie mindestens schon sechs Monate in häuslicher Umgebung gepflegt, haben Sie Anspruch auf Vertretung, sollte Sie Ihre vertraute Pflegeperson kurzfristig nicht pflegen können.
Sie haben einen Anspruch auf Pflegevertretung, wenn
- Ihre familiäre Pflegeperson krank ist,
- Ihre familiäre Pflegeperson Urlaub hat,
- Ihre familiäre Pflegeperson aus schwerwiegenden Gründen ausfällt.
Dafür ist eine ambulante oder stationäre Ersatzpflege von bis zu sechs Wochen möglich. Wollen Sie in Ihrer gewohnten Umgebung bleiben, können Sie sich für eine vertraute Person entscheiden.
Sie können auch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen.
Sie können auch stationäre Ersatzpflege in Anspruch nehmen.
- Damit Sie lange in der vertrauten Umgebung bleiben können, kann Ihre Pflegekasse erforderliche Maßnahmen mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme bezuschussen.
- Die geplante Maßnahme muss die häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder für eine möglichst selbstständige Lebensführung sorgen.
- Es darf sich nicht um reine Modernisierungsmaßnahmen handeln. Für Maßnahmen, mit denen ein allgemeiner Ausstattungsstandard der Wohnung erreicht wird, gibt es keinen Zuschuss, wenn diese nicht direkt mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängen.
- Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel Pflegebett, Rollstuhl oder Inkontinenzeinlagen.
- Unabhängig davon, welcher Pflegegrad gewährt wurde, zahlt Ihre Pflegekasse die angemessenen Kosten für Geräte und Sachmittel.
- Für Hilfsmittel wie Gehhilfen oder Duschstühle sind seit 2017 keine Anträge mehr nötig – vorausgesetzt, der Medizinische Dienst (MD) empfiehlt diese in seinen Gutachten.
Allen Pflegebedürftigen soll möglichst lange ein selbstbestimmtes und selbstorganisiertes Leben im eigenen Wohnumfeld ermöglicht werden.
Ihnen steht ein monatlicher Entlastungsbetrag zu ab 01.01.2025 in Höhe von 131 Euro (davor: 125 Euro). Die Abrechnung erfolgt anhand von Quittungen und Rechnungen. Leistungen, die über diesen Betrag hinausgehen, müssen selbst bezahlt werden. Wird der Betrag pro Monat nicht ausgeschöpft, können Sie die Beiträge auch sammeln, um später höhere Rechnungen begleichen zu können. Für Pflegebedürftige, die schon vor 2017 in ihrer Alltagskompetenz stärker eingeschränkt waren und einen monatlich erhöhten Anspruch hatten, kann von der Pflegekasse ein Zuschlag gewährt werden. Grund ist der Besitzstandsschutz, nachdem niemand schlechter gestellt werden darf als 2016.
Niedrigschwellige Entlastungsleistungen, also Hilfe im Haushalt, für den Einsatz von Begleitpersonen oder ehrenamtlichen Helfern, heißen seit Januar 2017 »Angebote zur Unterstützung im Alltag«. Die Alltagsunterstützungen sind sehr individuell. Das können ein betreuter Urlaub sein, Gedächtnistrainings oder die Unterstützung für Hobby und Freizeit. Dazu gehören Entspannungstherapien oder auch die Begleitung zum Arztbesuch. Diese Leistungen werden von geschulten Ehrenamtlichen übernommen. Alle Angebote zur Unterstützung im Haushalt dienen dem Grundsatz »ambulant vor stationär«.
Ihre Leistungsansprüche an die Pflegeversicherung nach Pflegegraden
Monatliche Beträge ab 01.01.2025:
Pflegegrade | Geldleistung/Pflegegeld (ambulant) | Sachleistung/Pflegedienst (ambulant) | Entlastungsbetrag (ambulant) (zweckgebunden) |
Leistungsbetrag (vollstationär)/Pflegeheim |
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Pflegegrad 1 | - | - | 131 Euro | 131 Euro |
Pflegegrad 2 | 347 Euro | 796 Euro | 131 Euro | 805 Euro |
Pflegegrad 3 | 599 Euro | 1.497 Euro | 131 Euro | 1.319 Euro |
Pflegegrad 4 | 800 Euro | 1.859 Euro | 131 Euro | 1.855 Euro |
Pflegegrad 5 | 990 Euro | 2.299 Euro | 131 Euro | 2.096 Euro |
- Informationen zu den Pflegeleistungen des Bundesgesundheitsministeriums Bitte informieren Sie sich immer aktuell über die Höhe der Pflegeleistungen auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums.
- Vorab-Übersicht des Bundesministeriums für Gesundheit über die Leistungen ab 01.01.2025
Sie haben Anspruch auf Pflegegeld
Pflegegeld wird gezahlt, wenn Sie in Ihrem Haushalt oder dem Haushalt der Pflegeperson von dieser oder anderen Laien gepflegt werden. Nehmen Sie keinen ambulanten Pflegedienst in Anspruch, wird das Pflegegeld je nach Pflegegrad monatlich direkt an Sie ausgezahlt. Sie können es als Anerkennung an die Pflegeperson weitergeben.