Kurzzeitpflege
Für kurze Zeit die komplette Pflege
Die Kurzzeitpflege ist eine Sonderform der vollstationären Pflege. Erfahren Sie, wann Sie diese Pflegeform in Anspruch nehmen können. Wichtig für Sie: Die Kurzzeitpflege können Sie unabhängig von der Ersatzpflege nutzen.
Bis zu 8 Wochen im Jahr eine Alternative
Die Kurzzeitpflege ist ein Angebot zur Entlastung der Pflegebedürftigen und der pflegenden Angehörigen. Nutzen Sie dieses Pflegeangebot,
- wenn Sie nach einem Krankenhausaufenthalt intensivere Pflege und Erholung brauchen oder die Wohnung angepasst werden muss
- wenn Ihre pflegenden Angehörigen selbst krank sind
- wenn Ihre pflegenden Angehörigen in den Urlaub fahren
- wenn Sie selbst dringend eine andere Umgebung für sich brauchen
Ist vorübergehend weder ambulante noch teilstationäre Pflege möglich, gibt es die Möglichkeit eines vollstationären Aufenthaltes zur Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim. Hier werden Sie über einen begrenzten Zeitraum vollstationär betreut. Kurzzeitpflege umfasst Grundpflege, soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege. Sie können die Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen im Jahr nutzen. Gerade in Krisenzeiten wirkt eine Kurzzeitpflege sehr entlastend. Hierbei wird allerdings nur die Pflege an sich – also Grund- und Behandlungspflege – durch die Pflegekasse gezahlt. Unterkunft und Verpflegung, die sogenannten Hotelkosten, müssen Sie selbst begleichen. Liegen die Voraussetzungen für die »Ersatzpflege« nicht vor, weil zum Beispiel die sechsmonatige Wartezeit noch nicht erfüllt ist, sollten Sie bei der Pflegekasse fragen, ob stattdessen die Kosten für eine Kurzzeitpflege übernommen werden können.
Tipp für pflegende Angehörige: Das ist neu
Seit dem 1. Januar 2015 ist durch das Erste Pflegestärkungsgesetz geregelt, dass die Anspruchsdauer für Kurzzeitpflege auf acht Wochen erhöht werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass entsprechende Mittel der »Ersatzpflege« noch nicht ausgeschöpft wurden.
Seit dem 1. Januar 2016 erhalten Personen, die nicht dauerhaft pflegebedürftig sind, durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz einen Anspruch auf Übergangspflege nach einer Krankenhausbehandlung. Diese umfasst häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe sowie Kurzzeitpflege. Es handelt sich um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengefasst. Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege entfallen damit. Die Höhe des neuen Gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege beträgt bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr.
Gleichzeitig wurden die geltenden Voraussetzungen bei der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege so weit wie möglich angeglichen, wo die Vereinheitlichung dazu dient, den flexiblen Einsatz des Gesamtleistungsbetrags zu ermöglichen und Hindernisse abzubauen. So wurde die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und damit der zeitlichen Höchstdauer der Kurzzeitpflege angeglichen. Gleiches gilt beispielsweise für den Zeitraum der hälftigen Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes sowohl während der Verhinderungspflege als auch während der Kurzzeitpflege. Zudem entfällt ab dem 1. Juli 2025 das Erfordernis einer sechsmonatigen Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege. Damit kann der Anspruch auf Verhinderungspflege ebenso wie auf Kurzzeitpflege unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden. Zeitgleich wurden Informations- und Transparenzregelungen eingeführt, die dazu dienen, dass die Pflegebedürftigen jederzeit im Blick behalten können, in welcher Höhe Leistungen über den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden.